https://www.meinbezirk.at/penzing/c-lokales/baustelle-in-einer-waldidylle_a5176795
HINTERGRUNDINFOS:
Bei der von umfangreichen Fällugen/Rodungen betroffenen Liegenschaft handelt sich um die Grundstücke 338/1, 338/3 und 338/4, KG Hadersdorf, Gesamtfläche rd. 13.000 m2 – Greutberggasse – siehe Plan:
Die Grundstücke wurden kürzlich von der Firma ILC GmH (Gregor-Mendel-Str 2-4/1/2, 1180 Wien) gekauft. Der Flächenwidmungsplan ist eindeutig: Widmung Sww-Schutzgebiet Wald und Wiesengürtel. Diese Widmung steht einer Verbauung (z.B. der Errichtung von Wohnbauten) klar entgegen.
Von einer beabsichtigen Änderung der Flächenwidmung ist zumindest öffentlich nichts bekannt. Aufgrund der Widmung und einer Recherche über Google Maps ist mit ziemlicher Sicherheit davon auszugehen, dass es sich im konkreten Fall um einen Wald im Sinne des Forstgesetzes handelt.
Damit gilt nicht das Wiener Baumschutzgesetz, sondern das Forstgesetz:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10010371)
Die Rechtslage ist damit eine völlig andere wie etwa am Postsportplatz – oder bei sonstigen Bäumen im öffentlichen Raum oder auf privaten Liegenschaften im Stadtgebiet. Daher sind im Fall der Greutberggasse weder die Wiener Stadtgärten (MA 42) noch das Magistratische Bezirksamt zuständig, sondern die Forstbehörde.
Bei der Entfernung von Bäumen auf diesen Grundstücken in 1140 Wien (Penzing) wäre rechtlich grundsätzlich zwischen Fällung und Rodung zu unterscheiden:
- Fällung ist die Entnahme von Bäumen – entweder als Einzelstammentnahme oder flächig – für die Waldpflege beziehungsweise Holzernte mit nachfolgender Wiederaufforstung oder Ausnutzen der natürlichen Waldverjüngung.
- Rodung ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur. Sie ist zwar grundsätzlich verboten, kann jedoch befristet oder auf Dauer bewilligt werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Rodung einer Waldfläche oder Teilen davon besteht.
Vom Grundstückseigentümer sollen (gerüchteweise) Fällungen geplant sein. Je nach konkreten Umständen (bzw. Ausmaß der Fällungen) sind diese entweder bewilligungsfrei oder erfordern eine Bewilligung. Eine Fällung aller Bäume auf dieser Liegenschaft (oder einer Mehrzahl) würde aber wohl ziemlich sicher bewilligungspflichtig sein (aufgrund der Fläche). Details sind § 85 ff Forstgesetz geregelt. In jedem Fall müsste nach etwaigen Fällungen aber wieder aufgeforstet oder für natürliche Waldverjüngung gesorgt werden.
Die Frage ist nun, ob eine Bewilligung vorliegt (oder warum keine notwendig sein soll). Zuständige Forstbehörde ist der Magistrat Wien, im konkreten die MA 58 (Abteilung Wasserrecht – tatsächlich; das ist kein Tipp-/Flüchtigkeitsfehler). Telefon: +43 1 4000-96815, E-Mail: post@ma58.wien.gv.at). Diese müsste als zuständige Bewilligungsbehörde wissen, ob eine Bewilligung beantragt wurde bzw. vorliegt. Zuständige Dienststellenleitung: +43 1 4000-96811; Bezirksreferentin: +43 1 4000-96826.
Für die Einhaltung des Forstgesetzes ist die Landesforstinspektion zuständig; Leiterung: +43 1 4000-96803
Betroffene Bürger/innen könnten sich sowohl an die Forstbehörde, an die Landesforstinspektion oder – vor allem bei bereits begonnenen Fällungen – auch an das Büro für Sofortmaßnahmen wenden.
Hilfreich für Hintergrundinformationen ist auch die MA 49 (neuer Name: Klima, Forst- und Landwirtschaftsbetrieb). Diese ist zwar nicht zuständig, weil nur für die Verwaltung der städtischen Wälder verantwortlich, aber durchaus auskunftsfreudig. Bezirksreferent: +43 1 4000-49054.